Satzung

Satzung des Angelsportvereins Baden-Baden e.V.
v. 17.01.1987 i. d. F. v. 27.02.2010

I. Namen und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Baden-Baden e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden: er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Baden-Baden unter der Nr. V VR 44.

II. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, politisch, konfessionell und rassisch neutral, mit den Zielsetzungen der Förderung

—Waidgerechter, nichtgewerblicher Angelei,

— der Hege und Pflege der Gewässer,

— der Erhaltung artenreichen Fischbestandes und anderer

— Wassertiere,

— der Erhaltung von Biotopen,

— der Pfleger der Kameradschaft,

— der Jugendarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Aufnahme in den Verein

Mitglied kann auf Antrag jede natürliche Person ab Vollendung des 10. Lebensjahres werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, der vom Vorstand zu genehmigen ist. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren auf Probe begründet. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Weiterführung der Mitgliedschaft. Verstößt das Probemitglied während der Probezeit gegen die in VI geregelten Pflichten oder kommt seinen Verpflichtungen zum Arbeitsdienst nicht nach, kann der Vorstand durch Beschluss der Vorstandschaft das Mitglied mahnen und darauf hinweisen, dass das Probeverhältnis beendet werden kann. Bei wiederholter Vernachlässigung der Mitgliedsverpflichtungen kann der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der in einer Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder die einseitige Beendigung der Probemitgliedschaft beschließen. Der Inhalt des Beschlusses muss dem Probemitglied schriftlich bekannt gegeben werden. Mit Bekanntgabe gegenüber dem Probemitglied endet die Probemitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem ASV-Büro zum Ende eines Geschäftsjahres oder verfügten Ausschluss (nach Abschn. X der Satzung). Der Vorstand setzt eine Obergrenze für die Anzahl der aktiven Mitglieder fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Gewässern stehen muss. Die vom Regierungspräsidium veröffentlichten Zahlen sind hierfür Grundlage.

V. Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus angelberechtigten aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sowie passiven Mitgliedern.

VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)

Jedes volljährige Mitglied hat das aktive und passive Wahl- und Antragsrecht in den Vereinsgremien. Alle Mitglieder haben das Teilnahmerecht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins. Jedes aktive und jugendliche Mitglied hat Anspruch auf die Erteilung einer Vereins-Angelerlaubnis und die damit verbundene Nutzung der vereinseigenen oder gepachteten Gewässer zu den jeweils gültigen Bedingungen im Sinne der Satzung. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu erfüllen, die hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und ergangenen Anweisungen der Vereinsleitung zu beachten und für allgemeine Beachtung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich durch den Besuch der Vereinsveranstaltungen über die gesetzlichen Vorschriften und die von der Vereinsleitung erlassenen Anweisungen die notwendigen Kenntnisse im Zusammenhang mit der Ausübung der Angelei zu verschaffen. Jedes aktive-, jugendliche- oder Ehrenmitglied ist zum Führen von Fanglisten am Wasser verpflichtet. Diese Listen sind bis spätestens Ende Februar des Folgejahres bei einer vom Vorstand bestimmten Stelle abzugeben (s. Abschn. VIII)

b)

Jedes volljährige, aktive Mitglied hat bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres die Verpflichtung zur Erbringung von „Aktivstunden“. Aktivstunden sind Pflichtstunden die durch Erbringung von Arbeitsleistungen oder durch Teilnahme an Vereinsveranstaltungen von jedem hierzu verpflichteten Mitglied erbracht werden müssen. Ort, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden durch eine vom Gesamtvorstand durch Mehrheit zu verabschiedenden „Aktivstundenordnung“ festgelegt. Hierbei dürfen maximal ¾  der jährlich zu erbringenden „Aktivstunden“ für den Besuch von Vereinsveranstaltungen angerechnet werden. Mindestens ¼ der „Aktivstunden“ ist über, durch den Vorstand bestimmte, Arbeiteinsätze zu leisten. Hierüber hat jedes verpflichtete Mitglied eine „Aktivstundenkarte“ zu führen. Die „Aktivstundenkarte“ ist jährlich bei Abholung der Fischereiberechtigungskarte zum Zweck der Kontrolle und Abrechnung dem Verein vorzulegen. Für jede nicht erbrachte Aktivstunde hat jedes hierzu verpflichtete Mitglied  eine Entschädigung  an den Verein  zu zahlen. Maßgeblich für die Abrechnung sind die auf der „Aktivstundenkarte“ durch die Vorstandschaft vorgenommenen Eintragungen. Zahlungsweise und Höhe der Entschädigung wird durch den Gesamtvorstand festgelegt. Bei Nichtbezahlung der Entschädigung kann der Vorstand die Angelberechtigung für das darauffolgende Jahr versagen. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Anrecht auf Rückerstattung des bereits bezahlten Jahresbeitrags. Die jährliche Gesamtentschädigung soll die Höhe des jährlichen Beitrags für eine aktive Mitgliedschaft nicht überschreiten. Befreiungen zur Leistung der Entschädigung können nur durch eine Mitgliederversammlung bestimmt werden.

VII. Jahresbeiträge und Gebühren

Die Aufnahme in den Verein ist gebührenpflichtig. Die Mitgliedschaft, ausgenommen Mitglieder des Vorstands und Ehrenmitglieder, ist beitragspflichtig. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge, sonstigen Gebühren und Freistellungen hiervon in einer Gebührenordnung. Jahresbeiträge werden zum Ende eines Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr im Voraus fällig und werden bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Neumitglied hat mit dem Aufnahmeantrag in das Probemitgliedsverhältnis die Bewilligung zum Lastschrifteinzugsverfahren abzugeben.

VIII. Mitgliederausschluss / Verwarnungen

Über den Ausschuss aus dem Verein oder über die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung hat das betroffene Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Die Entscheidung des Ehrenrats ist innerhalb von 4 Wochen zu treffen. Kommt der Ehrenrat zu einer anderen Entscheidung  als der Gesamtvorstand, so ist nach einer weiteren gemeinsamen Sitzung eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrats zu treffen. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Ein Ausschlussverfahren kann erfolgen bei:

Nichtbeachtung der Fischergesetzte.

Verstößen gegen Tier- und Naturschutzgesetze.

Verstoß gegen die Satzung oder vom Vorstand erlassene Vorschriften,

Beitragsrückstand trotz Mahnung

In weniger schweren Fällen kann der Vorstand erkennen auf zeitlich begrenzten Entzug der Anglererlaubnis oder eine Vertragsstrafe bis zur Höhe eines doppelten Jahresbeitrags nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fangmeldung bewirkt automatisch, dass keine Anglererlaubnis für das kommende Angeljahr erteilt wird: ebenso kann bei wiederholt säumigen Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung des Mitgliedes verfahren werden. Der Vorstand beschließt die Termine zur Abgabe der Fangmeldungen und macht diese den Mitgliedern bekannt. Er bestimmt auch eine letzte Frist zur Abgabe und weist die Mitglieder schriftlich auf die nach dieser Satzung möglichen Folgen der Nichtabgabe der Fangmeldung hin.

IX. Vorstand des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

— der Vorstand

— der Ehrenrat

— die Jahreshauptversammlung

X. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, Schatzmeister und Gewässerwart. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit dies nicht nach gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende des Vereins. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des zweiten Vorsitzenden wird auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt. Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Vereinszwecks ausgerichtet sein. Der „Erweiterte Vorstand“ besteht aus: 2. Schatzmeister, 2. Gewässerwart, 1. und 2. Jugendwart, Leiter Festausschuss und bis zu vier Beisitzern, darunter ein Jugendsprecher. Die Vorstandsmitglieder werden für eine dreijährige Amtszeit gewählt und bleiben bis zur nächstgültigen Wahl im Amt. Kommt ein Vorstandsmitglied seiner übernommenen Verpflichtungen nicht angemessen nach, z. B. durch mehrfaches, unentschuldigtes Fehlen bei Sitzungen oder Veranstaltungen, so kann der Vorstand mit Beschluss der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder innerhalb einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung das Vorstandsmitglied anmahnen und darauf hingewiesen werden, dass ein Antrag auf Abberufung bei der Jahreshauptversammlung gestellt werden kann. Bei der Jahreshauptversammlung kann ein Vorstandsmitglied den nach Abschn. XII dieser Satzung fristgerechten Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Jahreshauptversammlung stellen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gleiches gilt bei Verstößen des Vorstandsmitgliedes gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung oder bei Handlungen die dem Ansehen des Vereins oder des Vorstandes schaden sowie bei Verwirklichung strafbarer Handlungen oder Verstößen gegen das Fischereigesetz. Bei den genannten gravierenden Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen hat der 1. Vorsitzende das Recht zur sofortigen Abberufung des Vorstandsmitgliedes. Das betroffene Vorstandsmitglied hat das Recht zur Einschaltung des Ehrenrats. Freigewordene Positionen können durch Zustimmung des Gesamtvorstands mit 2/3 Mehrheit neu besetzt werden. Das neue Vorstandmitglied muss bei der nächsten Jahreshauptversammlung durch die einfache Mehrheit des stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Der erste und der zweite Vorsitzende können ausschließlich durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung von ihren Ämtern abgewählt werden. Hierzu ist mit einer 2/3 Mehrheit des restlichen Gesamtvorstands unter Zustimmung des Ehrenrats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

XI. Ehrenrat

Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz i.S. Abschnitt VIII und nur der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Er hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins zu wahren. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Der Ehrenrat tritt nach Erfordernis zusammen. Die Ehrenratsmitglieder werden für eine dreijährige Amtszeit gewählt und bleiben bis zur nächstgültigen Wahl im Amt.

XII. Jahreshauptversammlung / Außerordentliche Mitgliederversammlung

Jedes Geschäftsjahr ist mit einer Jahreshauptversammlung zu beschließen. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Den Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung beschließt der Vorstand. Die Jahreshauptversammlung soll drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres stattgefunden haben. Auf schriftlich begründetes Verlangen zu Händen des Vorsitzenden, oder aufgrund einer Entscheidung nach Abschn. X dieser Satzung kann die Einberufung einer „Außerordentlichen Mitgliederversammlung“ verlangt werden, zu der ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftliche Zustimmung gegeben haben müssen. Die „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ muss zwei Monate nach ihrer Beantragung anberaumt sein. Zu beiden Versammlungsarten ist jedes Mitglied mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Versammlungsort, und -zeit und Tagesordnung ersichtlich sein. In der Jahreshauptversammlung haben Vorsitzender, Funktionsträger und ein Kassenprüfer je einen Bericht zu erstatten. Mitgliederanträge zur Jahreshauptversammlung sind nur dann zu behandeln, wenn sie fristgerecht gemäß Einladung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Die Jahreshauptversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Über die Anwesenheit der Mitglieder ist eine Unterschriftenliste zu führen, aus der die Anzahl der Anwesenden hervorgeht. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

XIII. Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden bei einer Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. In dieses Amt sind zwei Mitglieder zu wählen, die keine Vorstandsmitglieder sind. Die Kassenprüfer überzeugen sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

XIV. Ehrungen und Auszeichnungen

Verliehen werden:

Die silberne Ehrennadel für 15 Jahre und

Die goldene Ehrennadel für 25 Jahre

Jeweils ununterbrochene Mitgliedschaft. Zum Ehrenmitglied kann, unabhängig von Mitgliedschaftszeiten ernannt werden, wer sich um den Verein herausragend verdient gemacht hat. Das Vorschlagsrecht besitzt jedes Mitglied des Vereins nach Ablauf der Probezeit. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der in einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

XV: Auflösung des Vereins

Nur eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ kann die Auflösung des Vereins mit der qualifizierten Mehrheit der erschienen Mitglieder beschließen. Diese Versammlung hat zugleich festzustellen, dass das nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten bestehende Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung Baden-Baden zur Verwaltung zu übergeben ist. Zur Verwertung des festgestellten Vereinsvermögens können nur Beschlüsse gefasst werden, die den Inhalten des Abschnitts III. dieser Satzung (Zweck des Vereins) gerecht werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden und soll wenn möglich gemeinnützigen Freizeiteinrichtungen im Stadtkreis Baden-Baden zufließen. Der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand ist als Vollzugspersonen / Liquidatoren bestimmt.

XVI. Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde gemäß Änderungsanträgen in der Jahreshauptversammlung 21.01.2006 beschlossen und damit in Kraft gesetzt. Alle vorherigen Satzungen treten damit außer Kraft.